E. II/2.3; ferner im Zusammenhang mit der strafprozessualen Personenkontrolle auch BGE 139 IV 128 E. 1.2). Von Personenkontrollen nach StPO sowie nach kantonalem Polizeigesetz zu unterscheiden sind Kontrollen, die sich auf die Strassenverkehrsgesetzgebung stützen. Auf öffentlichen Strassen ist die Kontrolle von Ausweisen und Bewilligungen jederzeit zulässig (Art. 6 Verkehrskontrollverordnung [SKV]), also auch dann, wenn kein individuell-konkreter Verdachtsmoment besteht.