Es müssen objektive Gründe, besondere Umstände, spezielle Verdachtselemente dazu Anlass geben oder diese rechtfertigen. Dazu zählen etwa eine verworrene Situation, die Anwesenheit in der Nähe eines Tatortes, eine Ähnlichkeit mit einer gesuchten Person, Verdachtselemente hinsichtlich einer Straftat und dergleichen, wobei solche Gründe nicht bloss vorgeschoben sein dürfen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 1.4.1 sowie 7B_258/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.2.1; vgl. auch Urteil SB220115 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. September 2022 -5-