Die Anforderungen an eine sicherheitspolizeiliche Kontrolle (zur Gefahrenabwehr) ergeben sich für den Kanton Aargau aus § 29 Abs. 1 PolG, wonach die Polizei in begründeten Fällen Personen zur Verhinderung oder Erkennung von Straftaten und zur Gefahrenabwehr kontrollieren kann. Mithin dürfen auch sicherheitspolizeiliche Personenkontrollen nicht anlassfrei erfolgen. Begründeten Anlass für eine derartige Kontrolle kann sich beispielsweise aus Auffälligkeiten hinsichtlich von Personen, Örtlichkeiten oder Umständen ergeben. Es müssen objektive Gründe, besondere Umstände, spezielle Verdachtselemente dazu Anlass geben oder diese rechtfertigen.