Soweit eine Personenkontrolle im Interesse der Aufklärung einer Straftat erfolgt, richten sich deren Anforderungen nach Art. 215 Abs. 1 StPO. Hierfür genügt ein relativ vager Verdacht, der zu bejahen ist, wenn in der konkreten Situation objektiv betrachtet ein Zusammenhang zwischen der angehaltenen Person und einem Delikt als möglich erscheint. Die Anforderungen an eine sicherheitspolizeiliche Kontrolle (zur Gefahrenabwehr) ergeben sich für den Kanton Aargau aus § 29 Abs. 1 PolG, wonach die Polizei in begründeten Fällen Personen zur Verhinderung oder Erkennung von Straftaten und zur Gefahrenabwehr kontrollieren kann.