3.3. Personenkontrollen greifen in die Grundrechte der Betroffenen ein, insbesondere in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Privatsphäre (Art. 13 BV). Personenkontrollen müssen sich daher auf eine gesetzliche Grundlage stützen können, auf einem öffentlichen Interesse beruhen und verhältnismässig sein (Art. 36 BV).