3. 3.1. Die Vorinstanz hat die dem Strafverfahren zugrunde liegende polizeiliche Personenkontrolle des Beschuldigten aufgrund einer merkwürdigen Konstellation von Lenker, Halter und Kontrollschild als gerechtfertigt erachtet. Der Beschuldigte bringt im Wesentlichen dagegen vor, dass anlässlich der Kontrolle von Ausweisen und Bewilligungen des Fahrzeugführers im Strassenverkehr kein sachlicher Grund bestanden habe, auch ihn als Beifahrer zu kontrollieren. Damit seien alle weiteren Abklärungen nicht verwertbar. 3.2. Wer eine Ein- oder Ausgrenzung i.S.v. Art. 74 AIG nicht befolgt, wird nach Art. 119 Abs. 1 AIG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.