Überdies würde es sich um eine nicht wesentliche Abänderung des Tatgeschehens handeln. Der Anklagegrundsatz hindert das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhaltes zu verurteilen, sofern die Änderungen – so wie vorliegend – für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_260/2022 vom 15. Januar 2024 E. 2.2). -4-