Diesen Anforderungen genügt die Anklage im konkreten Fall ohne weiteres, geht doch aus ihr hervor, welche Eingrenzungsverfügung der Beschuldigte auf welche Weise missachtet haben soll. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich und wird vom Beschuldigten auch nicht dargetan, welche Funktionen des Anklageprinzips (Umgrenzungsfunktion, Immutabilitätsprinzip und Informationsfunktion [vgl. dazu etwa BGE 143 IV 63 E. 2.2]) durch die fehlerhafte Angabe, der Beschuldigte sei Lenker (statt Beifahrer) des Fahrzeugs gewesen, tangiert sein könnte. Überdies würde es sich um eine nicht wesentliche Abänderung des Tatgeschehens handeln.