2.2. Der Beschuldigte setzt sich mit dieser zutreffend erscheinenden Argumentation der Vorinstanz in seiner Berufungsbegründung nicht auseinander. Anzufügen ist, dass die Anklage die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat umschreiben muss, wobei die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 1.3.2) und im Grundsatz auch darauf zu begrenzen ist (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Diesen Anforderungen genügt die Anklage im konkreten Fall ohne weiteres, geht doch aus ihr hervor, welche Eingrenzungsverfügung der Beschuldigte auf welche Weise missachtet haben soll.