Die Vorinstanz erwog, im Hinblick auf den Vorwurf der Missachtung der Eingrenzung spiele es keine Rolle, ob der Beschuldigte als Fahrer oder Beifahrer unterwegs gewesen sei. Trotz dieses Fehlers in der Anklageschrift seien die Verteidigungsrechte des Beschuldigten in keiner Weise eingeschränkt gewesen, weshalb das Anklageprinzip nicht verletzt worden sei (vorinstanzlicher Entscheid E. 2.3).