7. Der Beschuldigte reichte am 3. Oktober 2024 eine Stellungnahme ein. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu überprüfen ist, ob die Vorinstanz den Beschuldigten zu Recht wegen Missachtung der Eingrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 74 Abs. 1 AIG schuldig gesprochen hat. 2. 2.1. Der Beschuldigte rügt vorab eine Verletzung des Anklageprinzips. Entgegen der Anklage sei er nicht Fahrer des kontrollierten Fahrzeugs, sondern lediglich Beifahrer gewesen (Berufungsbegründung, S. 4).