5. Mit Berufungsbegründung vom 19. August 2024 beantragte der Beschuldigte im Hauptstandpunkt wiederum einen Freispruch. Für den Fall eines Schuldspruchs beantragte er eventualiter eine Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 10.00, subeventualiter eine Reduktion der ausgefällten Freiheitsstrafe und subsubeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. 6. Mit Berufungsantwort vom 27. August 2024, deren Begründung mit Eingabe vom 9. September 2024 innerhalb der angesetzten Frist ergänzt wurde, beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung.