Gegenstand Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 6. Juni 2023 wegen Missachtung der Eingrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 74 Abs. 1 AIG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen.