Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.116 (ST.2023.93; StA.2023.2191) Urteil vom 18. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Cotti Gerichtsschreiber Fehlmann Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1978, von Iran, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Gianmarco Coluccia, […] Gegenstand Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verurteilte den Beschul- digten mit Strafbefehl vom 6. Juni 2023 wegen Missachtung der Eingrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 74 Abs. 1 AIG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, sich trotz Kenntnis einer Eingrenzungsverfügung des Amtes für Migration des Kantons Luzern vom 16. Dezember 2022, wonach er das Gebiet der Gemeinden Q._____, R._____ und S._____ ab Eröffnung der Verfügung bis zum 16. Dezember 2024 nicht mehr verlassen dürfe, am Dienstag, 23. Mai 2023 um 07.25 Uhr nach Herznach begeben zu haben, wo er als Lenker des Personenwagens Peugeot mit dem Kontrollschild ZH aaa auf der Hauptstrasse angehalten und kontrolliert worden sei. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg sprach den Beschuldigten auf Einsprache hin der Missachtung der Eingrenzung schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten. 3. Mit Berufungserklärung vom 10. Juni 2024 beantragt der Beschuldigte einen Freispruch, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. 4. Mit Verfügung vom 29. Juli 2024 wurde im Einverständnis mit den Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet. 5. Mit Berufungsbegründung vom 19. August 2024 beantragte der Beschuldigte im Hauptstandpunkt wiederum einen Freispruch. Für den Fall eines Schuldspruchs beantragte er eventualiter eine Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 10.00, subeventualiter eine Reduktion der ausgefällten Freiheitsstrafe und subsubeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. 6. Mit Berufungsantwort vom 27. August 2024, deren Begründung mit Eingabe vom 9. September 2024 innerhalb der angesetzten Frist ergänzt wurde, beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. 7. Der Beschuldigte reichte am 3. Oktober 2024 eine Stellungnahme ein. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu überprüfen ist, ob die Vorinstanz den Beschuldigten zu Recht wegen Missachtung der Eingrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 74 Abs. 1 AIG schuldig gesprochen hat. 2. 2.1. Der Beschuldigte rügt vorab eine Verletzung des Anklageprinzips. Entgegen der Anklage sei er nicht Fahrer des kontrollierten Fahrzeugs, sondern lediglich Beifahrer gewesen (Berufungsbegründung, S. 4). Die Vorinstanz erwog, im Hinblick auf den Vorwurf der Missachtung der Eingrenzung spiele es keine Rolle, ob der Beschuldigte als Fahrer oder Beifahrer unterwegs gewesen sei. Trotz dieses Fehlers in der Anklageschrift seien die Verteidigungsrechte des Beschuldigten in keiner Weise eingeschränkt gewesen, weshalb das Anklageprinzip nicht verletzt worden sei (vorinstanzlicher Entscheid E. 2.3). 2.2. Der Beschuldigte setzt sich mit dieser zutreffend erscheinenden Argumen- tation der Vorinstanz in seiner Berufungsbegründung nicht auseinander. Anzufügen ist, dass die Anklage die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat umschreiben muss, wobei die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 1.3.2) und im Grundsatz auch darauf zu begrenzen ist (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Diesen Anforderungen genügt die Anklage im konkreten Fall ohne weiteres, geht doch aus ihr hervor, welche Eingrenzungsverfügung der Beschuldigte auf welche Weise missachtet haben soll. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich und wird vom Beschuldigten auch nicht dargetan, welche Funktionen des Anklageprinzips (Umgrenzungsfunktion, Immutabilitätsprinzip und Informationsfunktion [vgl. dazu etwa BGE 143 IV 63 E. 2.2]) durch die fehlerhafte Angabe, der Beschuldigte sei Lenker (statt Beifahrer) des Fahrzeugs gewesen, tangiert sein könnte. Überdies würde es sich um eine nicht wesentliche Abänderung des Tatgeschehens handeln. Der Anklagegrundsatz hindert das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhaltes zu verurteilen, sofern die Änderungen – so wie vorliegend – für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_260/2022 vom 15. Januar 2024 E. 2.2). -4- 3. 3.1. Die Vorinstanz hat die dem Strafverfahren zugrunde liegende polizeiliche Personenkontrolle des Beschuldigten aufgrund einer merkwürdigen Kon- stellation von Lenker, Halter und Kontrollschild als gerechtfertigt erachtet. Der Beschuldigte bringt im Wesentlichen dagegen vor, dass anlässlich der Kontrolle von Ausweisen und Bewilligungen des Fahrzeugführers im Stras- senverkehr kein sachlicher Grund bestanden habe, auch ihn als Beifahrer zu kontrollieren. Damit seien alle weiteren Abklärungen nicht verwertbar. 3.2. Wer eine Ein- oder Ausgrenzung i.S.v. Art. 74 AIG nicht befolgt, wird nach Art. 119 Abs. 1 AIG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 3.3. Personenkontrollen greifen in die Grundrechte der Betroffenen ein, insbesondere in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Privatsphäre (Art. 13 BV). Personenkontrollen müssen sich daher auf eine gesetzliche Grundlage stützen können, auf einem öffentlichen Interesse beruhen und verhältnismässig sein (Art. 36 BV). Soweit eine Personenkontrolle im Interesse der Aufklärung einer Straftat erfolgt, richten sich deren Anforderungen nach Art. 215 Abs. 1 StPO. Hierfür genügt ein relativ vager Verdacht, der zu bejahen ist, wenn in der konkreten Situation objektiv betrachtet ein Zusammenhang zwischen der angehaltenen Person und einem Delikt als möglich erscheint. Die Anforderungen an eine sicherheitspolizeiliche Kontrolle (zur Gefahren- abwehr) ergeben sich für den Kanton Aargau aus § 29 Abs. 1 PolG, wonach die Polizei in begründeten Fällen Personen zur Verhinderung oder Erkennung von Straftaten und zur Gefahrenabwehr kontrollieren kann. Mithin dürfen auch sicherheitspolizeiliche Personenkontrollen nicht anlassfrei erfolgen. Begründeten Anlass für eine derartige Kontrolle kann sich beispielsweise aus Auffälligkeiten hinsichtlich von Personen, Örtlichkeiten oder Umständen ergeben. Es müssen objektive Gründe, besondere Umstände, spezielle Verdachtselemente dazu Anlass geben oder diese rechtfertigen. Dazu zählen etwa eine verworrene Situation, die Anwesenheit in der Nähe eines Tatortes, eine Ähnlichkeit mit einer gesuchten Person, Verdachtselemente hinsichtlich einer Straftat und dergleichen, wobei solche Gründe nicht bloss vorgeschoben sein dürfen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 1.4.1 sowie 7B_258/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.2.1; vgl. auch Urteil SB220115 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. September 2022 -5- E. II/2.3; ferner im Zusammenhang mit der strafprozessualen Personenkontrolle auch BGE 139 IV 128 E. 1.2). Von Personenkontrollen nach StPO sowie nach kantonalem Polizeigesetz zu unterscheiden sind Kontrollen, die sich auf die Strassenverkehrs- gesetzgebung stützen. Auf öffentlichen Strassen ist die Kontrolle von Ausweisen und Bewilligungen jederzeit zulässig (Art. 6 Verkehrskontroll- verordnung [SKV]), also auch dann, wenn kein individuell-konkreter Verdachtsmoment besteht. 3.4. Dem Bericht der Regionalpolizei Oberes Fricktal zur polizeilichen Anhaltung vom 19. Juni 2023 (vorinstanzliche Akten act. 105) lässt sich nicht entnehmen, aus welchem Anlass der Lenker des Peugeot mit Zürcher Kontrollschild und der Beschuldigte als Beifahrer am 23. Mai 2023 einer Personenkontrolle unterzogen wurden. Soweit die Ausweiskontrolle dem Lenker des Fahrzeuges galt, durfte sie ohne Verdachtsmomente bezüglich einer Straftat erfolgen. Für die Kontrolle des Beschuldigten als Beifahrer bedurfte es dagegen eines sachlichen Grundes (z.B. ein verdächtiges Verhalten oder ein sich aus der Örtlichkeit oder den sonstigen Umständen ergebender Hinweis auf eine Straftat oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und/oder Ordnung), wobei ein solcher weder ersichtlich ist noch sich aus den Akten ergibt. Insbesondere werden im Rapport keinerlei Begleitumstände erwähnt, die einen objektiv nachvollziehbaren (auch nur vagen) Verdacht begründen könnten, der Beschuldigte stehe im Zusammenhang mit einer Straftat oder von ihm gehe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung aus. Der Betreff des Rapports «Anhaltung zwecks Abklärungen bezüglich gültiger Ripol Ausschreibung (Eingrenzung Kt. LU)» deutet zudem darauf hin, dass das Ergebnis der Überprüfung im Ripol als Grund für die Überprüfung (nämlich die Eingrenzung) vor- bzw. nachgeschoben werde. Dies deutet auf eine anlassfreie Kontrolle des Beschuldigten als Beifahrer hin. Der Klammerzusatz des Betreffs, wonach die Anhaltung zwecks Abklärung einer «Eingrenzung Kt. LU» erfolgte, würde im Übrigen nur dann einen Sinn ergeben, wenn den Polizisten im Voraus bekannt gewesen wäre, dass der Beschuldigte mit einer ausserkantonalen Eingrenzung belegt ist. Dagegen sprechen jedoch die Ausführungen auf Seite 2 des Rapports, wo unter «1. Einleitung» ausgeführt wird, sachdienliche Abklärungen (nach der Personenkontrolle) hätten ergeben, dass der Beschuldigte mit einer Eingrenzung belegt sei. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Personen- kontrolle des Beschuldigten anlassfrei erfolgte bzw. ohne einen objektiv begründbaren Verdacht, der Beschuldigte könnte im Ripol ausgeschrieben sein. Unter diesen Umständen ist von einer rechtswidrigen Personen- kontrolle auszugehen mit der Folge, dass die daraus gewonnenen -6- Erkenntnisse und die Folgebeweise prozessual nicht verwertbar sind. Der Umstand, dass der Beschuldigte tatsächlich im Ripol mit einer Eingrenzung ausgeschrieben war, vermag die anlasslose Personenkontrolle nicht zu legitimieren, andernfalls könnten die zum Schutz der Grundrechte aufgestellten Anforderungen an eine Personenkontrolle in vielen Fällen unterlaufen werden. An dieser Beurteilung ändert auch der Hinweis der Vorinstanz nichts, für die Polizisten habe sich bei der anlässlich einer Patrouillenfahrt erfolgten Kontrolle des Fahrzeuglenkers eine merkwürdige Konstellation von Lenker, Halter und Kontrollschild ergeben. Zum einen lässt sich den Akten gerade nicht entnehmen, dass die Polizisten in der Folge sich aus diesen Gründen zur Personenkontrolle des Beschuldigten veranlasst sahen. Zum anderen ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich, inwiefern sich aus dieser Kon- stellation ein zumindest vager Verdacht ergeben könnte, der Beschuldigte stehe als Beifahrer im Zusammenhang mit einer Straftat oder von ihm gehe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung aus. Nachdem es sich offenbar um eine routinemässige Kontrolle gehandelt hat, die zudem schon mehrere Monate zurückliegt und nur knapp dokumentiert wurde, verspricht auch eine Befragung der Polizisten zu den Motiven der Personenkontrolle keinen wesentlichen Erkenntnisgewinn. Zudem ginge eine Befragung der Polizisten zu den Motiven der Personenkontrolle (in dieser Konstellation) zwangsläufig mit einem Rechtfertigungsdruck einher, was die Erinnerung der Befragten verfälschen könnte und die Zuverlässig- keit ihrer Aussagen von vornherein in Frage stellen würde. Unter diesen Umständen ist von weiteren Beweisabnahmen in antizipierter Beweis- würdigung abzusehen. 3.5. Zusammenfassend ist von einer anlassfreien und damit rechtswidrigen Personenkontrolle bzw. Beweiserhebung auszugehen mit der Folge, dass sich die daraus und aus den Folgeabklärungen ergebende Erkenntnis, dass der Beschuldigte möglicherweise eine Eingrenzungsverfügung missachtet habe, prozessual nicht verwertbar ist. Da vorliegend keine schwere Straftat zur Debatte steht, kann offen bleiben, ob von einem absoluten oder relativen Beweisverwertungsverbot auszugehen ist (vgl. Art. 141 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte ist von Schuld- und Strafe freizusprechen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). -7- 4.2. Der amtliche Verteidiger ist für den Aufwand im Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen. Nachdem er im Berufungsverfahren keine Honorarnote eingereicht hat, ist seine Entschädigung von Amtes wegen festzusetzen. Die Berufungserklärung vom 10. Juni 2024 umfasste 2 Seiten, die Berufungsbegründung vom 19. August 2024 erstreckte sich auf rund 16 Seiten und die Stellungnahme vom 3. Oktober 2024 enthielt 4 Seiten. Hinzu kommt der Aufwand für das Studium der Eingaben der Staatsanwaltschaft, die mit rund 6 Seiten ebenfalls relativ kurz ausgefallen sind. Eine umfangreiche Instruktion war im Berufungsverfahren nicht mehr nötig. Unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass der Verteidiger mit den sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen aus dem erstinstanzlichen Verfahren bereits vertraut war, er im Berufungsverfahren keine neue Strategie verfolgte und er sich im Wesentlichen darauf beschränken konnte, die schon erstinstanzlich vorgetragenen Argumente im Berufungs- verfahren nochmals vorzubringen und geringfügig anzureichern, erscheint ein Aufwand im Berufungsverfahren von insgesamt 10 Stunden ange- messen. Dieser Aufwand ist gestützt auf § 9 Abs. 3bis AnwT mit Fr. 220.00 pro Stunde zu vergüten. Unter Einbezug einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1% resultiert ein Honorar von (gerundet) Fr. 2'500.00. Vor Vorinstanz war der Beschuldigte privat verteidigt. Ausgangsgemäss hat er Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; § 9 AnwT; § 13 AnwT), wobei der Anspruch auf Entschädigung ausschliesslich der frei mandatierten Verteidigung zusteht (Art. 429 Abs. 3 StPO in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung). Für das erstinstanzliche Verfahren machte die Verteidigung einen Stundenaufwand von insgesamt rund 17 Stunden geltend und beantragte eine Entschädigung (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) im Gesamtbetrag von Fr. 4'210.25. Dieses Honorar erscheint angemessen und ist antragsgemäss zu entschädigen. 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO; Art. 81 StPO). -8- Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. 2.1. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staats- kasse genommen. 2.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'500.00 auszurichten. 2.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird angewiesen, dem vormaligen privaten Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'210.25 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -9- Aarau, 18. Februar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann