Darüber hinaus wurde ihm die Verfügung des Strassenverkehrsamt am 12. Juni 2023 zugestellt, womit er bis zum Erlass des Strafbefehls vom 5. Februar 2024 sowie auch anschliessend innert der Einsprachefrist gegen den Strafbefehl ausreichend Zeit gehabt hätte, allfällige Unklarheiten mit der Versicherung zu klären. Was er aber im Einspracheverfahren oder in einem auf rechtzeitige Einsprache hin eingeleiteten ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, das kann er – auch wenn er dies aus Nachlässigkeit nicht getan hat – nicht im Revisionsverfahren nachholen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_186/2023 vom 17. April 2023 -4-