Jedoch hätte der Gesuchsteller ohne Weiteres innerhalb der Einsprachefrist geltend machen können, dass er die Prämie bezahlt habe. Dies hatte der Gesuchsteller offenbar auch im Sinn, hat er doch am 26. Februar 2024, wenn auch verspätet, Einsprache erhoben, mithin zu einem Zeitpunkt, in dem ihm das Schreiben der Versicherung B._____ AG vom 4. März 2024 noch gar nicht vorlag. Darüber hinaus wurde ihm die Verfügung des Strassenverkehrsamt am 12. Juni 2023 zugestellt, womit er bis zum Erlass des Strafbefehls vom 5. Februar 2024 sowie auch anschliessend innert der Einsprachefrist gegen den Strafbefehl ausreichend Zeit gehabt hätte, allfällige Unklarheiten mit der Versicherung zu klären.