___ AG bestätigte zwar mit Schreiben vom 4. März 2024 – mithin erst nach Ablauf der Einsprachefrist (23. Februar 2024) –, dass der Gesuchsteller rechtzeitig seine Prämie bezahlt habe, aber aufgrund eines internen Fehlers bei der Versicherungsgesellschaft kein Deckungsbestätigungsnachweis erstellt worden sei bzw. der korrekte Versicherungsnachweis erst am 17. Juli 2023 angefertigt worden sei. Jedoch hätte der Gesuchsteller ohne Weiteres innerhalb der Einsprachefrist geltend machen können, dass er die Prämie bezahlt habe.