2. 2.1. Die Zuständigkeit für die Beurteilung von Revisionsgesuchen liegt beim Berufungsgericht (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 411 Abs. 1 StPO). 2.2. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers hat den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 5. Februar 2024 zum Gegenstand. Der Gesuchsteller hat gegen den Strafbefehl innert Frist keine Einsprache erhoben, weshalb dieser in Rechtskraft erwachsen ist.