1.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen ist auf eine Einsprache des Gesuchstellers vom 26. Februar 2024 wegen verpasster Einsprachefrist mit Entscheid vom 29. April 2024 nicht eingetreten. 1.3. Der Gesuchsteller ist mit Eingabe vom 15. Mai 2024 sowohl mit einer als «Einspruch und Beschwerde» als auch einer als «Revisionsgesuch» bezeichneten Eingabe an das Obergericht gelangt. Mit Entscheid SBK.2024.147 vom 31. Mai 2024 ist die Beschwerdekammer in Strafsachen auf die Beschwerde des Gesuchstellers nicht eingetreten. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.