1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sprach A._____ (Gesuchsteller) mit Strafbefehl vom 5. Februar 2024 wegen Nichtabgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig und verurteilte ihn – als Gesamtstrafe zusammen mit einer Widerrufsstrafe – zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. Fr. 2'200.00. In tatsächlicher Hinsicht wurde ihm vorgeworfen, er sei der Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 9. Januar 2023, den Fahrzeugausweis sowie das Kontrollschild aufgrund Nichtbezahlens der Haftpflichtversicherung abzugeben, nicht nachgekommen.