Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.115 (StA.2023.4208) Beschluss vom 4. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Sprenger Gesuchsteller A._____, […] Gesuchs- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin […] Gegenstand Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ST.2023.4208 vom 5. Februar 2024 -2- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sprach A._____ (Gesuchsteller) mit Strafbefehl vom 5. Februar 2024 wegen Nichtabgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig und verurteilte ihn – als Gesamtstrafe zusammen mit einer Widerrufsstrafe – zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. Fr. 2'200.00. In tatsächlicher Hinsicht wurde ihm vorgeworfen, er sei der Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 9. Januar 2023, den Fahrzeugausweis sowie das Kontrollschild aufgrund Nichtbezahlens der Haftpflichtversicherung ab- zugeben, nicht nachgekommen. 1.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen ist auf eine Einsprache des Gesuchstellers vom 26. Februar 2024 wegen verpasster Einsprachefrist mit Entscheid vom 29. April 2024 nicht eingetreten. 1.3. Der Gesuchsteller ist mit Eingabe vom 15. Mai 2024 sowohl mit einer als «Einspruch und Beschwerde» als auch einer als «Revisionsgesuch» bezeichneten Eingabe an das Obergericht gelangt. Mit Entscheid SBK.2024.147 vom 31. Mai 2024 ist die Beschwerdekammer in Strafsachen auf die Beschwerde des Gesuchstellers nicht eingetreten. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 2. 2.1. Die Zuständigkeit für die Beurteilung von Revisionsgesuchen liegt beim Berufungsgericht (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 411 Abs. 1 StPO). 2.2. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers hat den Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm vom 5. Februar 2024 zum Gegenstand. Der Gesuchsteller hat gegen den Strafbefehl innert Frist keine Einsprache erhoben, weshalb dieser in Rechtskraft erwachsen ist. 2.3. Das Strafbefehlsverfahren hat die Eigenart, dass es die beschuldigte Per- son zwingt, zum erlassenen Strafbefehl Stellung zu nehmen, indem sie diesen entweder in Rechtskraft erwachsen lässt, wenn sie einverstanden ist oder Einsprache erhebt, wenn sie seine Verurteilung nicht annimmt, -3- beispielsweise weil sie sich auf Tatsachen beruft, welche übergangen wurden und welche sie als wichtig erachtet. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung würde dieses System missachtet, wenn die beschuldigte Person, nachdem sie die Einsprachefrist unbenützt verstreichen liess, nach Belieben die Revision des Strafbefehls wegen Tatsachen, die sie bereits in einem ordentlichen Verfahren hätte vorbringen können, verlangen könnte. Dies liefe auf eine Duldung eines widersprüchlichen Verhaltens der beschuldigten Person und eine Aushebelung der Einsprachefrist hinaus. Demnach muss ein Revisionsgesuch als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden, wenn die verurteilte Person darin Tatsachen geltend macht, die ihr von Anfang an bekannt waren und die sie in einem auf Einsprache hin eingeleiteten ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, sofern ihr Verschweigen nicht aus schützenswerten Gründen erfolgte (BGE 130 IV 72 E. 2.3; BGE 145 IV 197 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_258/2023 vom 8. Mai 2023 E. 1.3.1). 2.4. Der Gesuchsteller führt in seinem Revisionsgesuch aus, dass das von ihm eingereichte Schreiben der Versicherung B._____ AG vom 4. März 2024 seine Unschuld beweise. Hätte der Gesuchsteller rechtzeitig Einsprache erhoben, so wäre der Strafbefehl dahingefallen und das zuständige Gericht hätte nach Abnahme und Würdigung der Beweise u.a. darüber entschieden, ob der Gesuch- steller rechtzeitig die offene Prämie bei der Versicherung B._____ AG beglichen hat. Die Versicherung B._____ AG bestätigte zwar mit Schreiben vom 4. März 2024 – mithin erst nach Ablauf der Einsprachefrist (23. Februar 2024) –, dass der Gesuchsteller rechtzeitig seine Prämie bezahlt habe, aber aufgrund eines internen Fehlers bei der Versicherungsgesellschaft kein Deckungsbestätigungsnachweis erstellt worden sei bzw. der korrekte Versicherungsnachweis erst am 17. Juli 2023 angefertigt worden sei. Jedoch hätte der Gesuchsteller ohne Weiteres innerhalb der Einsprachefrist geltend machen können, dass er die Prämie bezahlt habe. Dies hatte der Gesuchsteller offenbar auch im Sinn, hat er doch am 26. Februar 2024, wenn auch verspätet, Einsprache erhoben, mithin zu einem Zeitpunkt, in dem ihm das Schreiben der Versicherung B._____ AG vom 4. März 2024 noch gar nicht vorlag. Darüber hinaus wurde ihm die Verfügung des Strassenverkehrsamt am 12. Juni 2023 zugestellt, womit er bis zum Erlass des Strafbefehls vom 5. Februar 2024 sowie auch anschliessend innert der Einsprachefrist gegen den Strafbefehl ausreichend Zeit gehabt hätte, allfällige Unklarheiten mit der Versicherung zu klären. Was er aber im Einspracheverfahren oder in einem auf rechtzeitige Einsprache hin eingeleiteten ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, das kann er – auch wenn er dies aus Nachlässigkeit nicht getan hat – nicht im Revisionsverfahren nachholen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_186/2023 vom 17. April 2023 -4- E. 1.2.4 mit Hinweisen). Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, einen rechtskräftigen Strafbefehl infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen. Das Revisionsverfahren ist kein Ersatz für ein ordentliches Einsprache- oder Rechtsmittelverfahren. Nach dem Gesagten erweist sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb nicht einzutreten. 3. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die Kosten des Revisions- verfahrens zu tragen und es ist ihm keine Parteientschädigung auszu- richten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Obergericht beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Gesuch- steller auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -5- Aarau, 4. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Sprenger