3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 29. Juni 2021 für die Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 60.00 gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Die Geldstrafe von Fr. 600.00 ist zu vollziehen. 4. Auf die Zivilklage des Kantons Aargau wird nicht eingetreten. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. - 29 -