1. Der Beschuldigte ist schuldig - der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG (Anklageziffer 1) [in Rechtskraft erwachsen]; - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG (Anklageziffer 2) [in Rechtskraft erwachsen]; - der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB (Anklageziffer 3); - der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB [in der bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung] (Anklageziffer 4).