erhöht wird und der bedingte Vollzug der Geldstrafe von 10 Tagessätzen gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Landschaft widerrufen wird. Allerdings wird statt der beantragten unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren vorliegend eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 3 Jahren mit einem zu vollziehenden Anteil von einem Jahr ausgesprochen, der zu vollziehende Anteil ist damit wesentlich tiefer als beantragt. Zudem wird die ausgesprochene Geldstrafe bedingt ausgesprochen. Bei einer Gewichtung der entsprechenden Anträge rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD i.V.m. § 29 GebührD) zu ¾ mit Fr. 3'000.00