Der Beschuldigte erreicht mit seiner Berufung, dass auf die Zivilforderung des Kantons Aargau nicht eingetreten wird. Es handelt sich dabei aber um einen untergeordneten Punkt, zumal es für den Beschuldigten letztlich keinen Unterschied macht, ob im Strafverfahren auf eine Zivilklage nicht eingetreten oder diese auf den Zivilweg verwiesen worden ist. Im Übrigen unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich; in den von ihm angefochtenen Schuldpunkten erfolgen Schuldsprüche und hinsichtlich des Strafmasses wird das Urteil zu seinen Ungunsten abgeändert.