Er ist in dieser Funktion aber nicht zur Geltendmachung einer Zivilforderung für den Kanton in einem Zivil- oder Strafprozess ermächtigt. Auch wurde keine individuelle Ermächtigung des Kaderangehörigen der Polizei nachgewiesen, wozu der Kanton Aargau, wenn er sich als Privatkläger mit einer Zivilforderung an einem Strafverfahren beteiligen will, jedoch verpflichtet gewesen wäre (vgl. zum Ganzen: BGE 141 III 80). Dieser Mangel wurde im vorinstanzlichen Verfahren bis zum spätestens möglichen Zeitpunkt nicht behoben (vgl. Art. 123 Abs. 2 StPO in der bis Ende 2023 geltenden Fassung).