Die Zivilklage muss aber – wie in einem Zivilprozess – durch eine zur Prozessführung für den Kanton von Gesetzes wegen oder individuell bevollmächtigten Person unterzeichnet werden. Dies trifft auf die bloss durch einen Kaderangehörigen der Kantonspolizei unterzeichnete Zivilklage nicht zu (siehe UA act. 140 und UA act. 61 ff.). Ein Kaderangehöriger der Polizei kann bei einer Sachbeschädigung eines Polizeifahrzeugs zwar gültig einen Strafantrag für den Kanton Aargau stellen. Er ist in dieser Funktion aber nicht zur Geltendmachung einer Zivilforderung für den Kanton in einem Zivil- oder Strafprozess ermächtigt.