5. Zivilklage Die Vorinstanz ist von einer gültigen Konstituierung des Kantons Aargau als Privatkläger ausgegangen, hat die im Zusammenhang mit der Beschädigung des Patrouillenfahrzeugs der Polizei geltend gemachte Zivilklage jedoch auf den Zivilweg verwiesen. Richtigerweise hätte sie auf die Zivilklage gar nicht erst eintreten dürfen. Zwar kann der Kanton Aargau als Eigentümer des betroffenen Polizeifahrzeugs als Privatkläger eine Zivilforderung adhäsionsweise in einem Strafprozess geltend machen. Die Zivilklage muss aber – wie in einem Zivilprozess – durch eine zur Prozessführung für den Kanton von Gesetzes wegen oder individuell bevollmächtigten Person unterzeichnet werden.