Die Bildung einer Gesamtgeldstrafe aus der neuen Geldstrafe und der Widerrufsstrafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 49 StGB ist nur möglich, sofern die Geldstrafe für die neuen Delikte unbedingt ausgesprochen wird. Wird die Geldstrafe für die neuen Delikte – wie vorliegend – bedingt ausgesprochen, ist dies nicht möglich, zumal es keine teilbedingten Geldstrafen mehr gibt (vgl. BGE 145 IV 146 E. 2.3.3).