Nebst dem teilweisen Vollzug der Freiheitsstrafe ist die Widerrufsstrafe deshalb zu vollziehen, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten. Das Obergericht erachtet es insbesondere auch als notwendig, dass der Beschuldigte in Form der Widerrufsstrafe finanzielle Folgen seines Handelns zu tragen hat, welche zwar vorliegend eher gering, bei seinem Einkommen aber dennoch spürbar sind. Die Gewährung des bedingten Vollzugs ist dementsprechend zu widerrufen und die Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 60.00, d.h. Fr. 600.00, ist zu bezahlen.