Da der Beschuldigte in der Probezeit erneut gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung verstossen und zudem weitaus gewichtiger delinquiert hat, ist hinsichtlich der Widerrufsstrafe – auch unter Berücksichtigung der Wechselwirkung mit der neu ausgesprochenen Strafe – eine blosse Verwarnung und Verlängerung der Probezeit ausgeschlossen. Sein Verhalten weist auf ein mangelhaftes Unrechtsbewusstsein und einen grundsätzlich fehlenden Respekt gegenüber der Strassenverkehrsgesetzgebung hin. Nebst dem teilweisen Vollzug der Freiheitsstrafe ist die Widerrufsstrafe deshalb zu vollziehen, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten.