Wie bereits hinsichtlich der Freiheitsstrafe ausgeführt, bestehen beim Beschuldigten erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. Ihm ist jedoch – unter Berücksichtigung dessen, dass ein Teil der Freiheitsstrafe und die Widerrufsstrafe (siehe dazu sogleich) zu vollziehen sind – keine eigentliche Schlechtprognose zu stellen, so dass ihm für die neu auszusprechende Geldstrafe (knapp) der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann. Den noch bestehenden nicht unerheblichen Bedenken an der Legalbewährung ist mit einer Probezeit von drei Jahren Rechnung zu tragen.