Der Beschuldigte verfügt aktuell über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'733.15 bei der F._____ in R._____. Ein zusätzlicher 13. Monatslohn werde halbjährlich hälftig ausgezahlt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 ff.). Davon ist für die Krankenkassenprämien, Steuern und die notwendigen Berufskosten ein Pauschalabzug von 20 % vorzunehmen. Da vorliegend eine hohe Anzahl Tagessätze ausgesprochen wird, ist eine Reduktion um weitere 20 % angebracht (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Somit ist der Tagessatz auf abgerundet Fr. 80.00 festzusetzen (BGE 135 IV 180).