Insgesamt ist von einem noch leichten bis mittelschweren Tatverschulden und in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. - 24 - 4.6.2. An sich wäre die Einsatzstrafe für die Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB zu erhöhen, was jedoch unterbleiben kann. Da bereits für das Fahren in fahrunfähigem Zustand die Strafobergrenze der Geldstrafe von 180 Tagessätzen erreicht ist (Art. 34 StGB) und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist (vgl. BGE 144 IV 313), hat es damit sein Bewenden.