Die Strafbefehlsrichtlinien weisen denn auch keine Gesetzeskraft auf und beschränken das Ermessen des Gerichts nicht. Mithin sind Strafmassempfehlungen für das Gericht nicht verbindlich, sondern ihnen kann höchstens Richtlinienfunktion im Sinne einer Orientierungshilfe zukommen (Urteile des Bundesgerichts 6B_521/2016 vom 15. September 2016 E. 3 und 6B_359/2016 vom 18. August 2016 E. 1.4 mit Hinweisen). Sie dürfen das Gericht weder binden, noch hindern, eine seiner Überzeugung nach schuldangemessene Strafe im Sinne von Art. 47 StGB auszusprechen (siehe z.B. Urteil des Bundesgerichts 6S.350/2004 vom 3. Februar 2005 E. 1.2.1).