Wie aufgezeigt, stehen bei einer Trunkenheitsfahrt bei der Strafzumessung mit Blick auf das geschützte Rechtsgut der Rauschzustand, die Strecke und die Strassen- und Verkehrsverhältnisse im Vordergrund – alles Faktoren, die keinen Eingang in die Strafbefehlsrichtlinien genommen haben. Ebenfalls unbeachtet bleibt in den Strafbefehlsrichtlinien das für die Strafzumessung nicht unwesentliche Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat. Die Strafbefehlsrichtlinien weisen denn auch keine Gesetzeskraft auf und beschränken das Ermessen des Gerichts nicht.