Bei dieser Entscheidung waren insbesondere Bequemlichkeitsfaktoren massgebend. Der Beschuldigte hat mit seiner Trunkenheitsfahrt leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Jedenfalls ist er völlig ohne Not nach Hause gefahren, da er – neben einem Hotel – im warmen Monat August auch im Auto hätte übernachten können. Auch wäre es ihm möglich gewesen, rechtzeitig vor seiner Rückfahrt auf den Alkoholkonsum zu verzichten. Je leichter es ihm aber gefallen wäre, die Normen der Strassenverkehrsgesetzgebung zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (siehe oben).