Der Beschuldigte hat hinsichtlich seiner Fahrt von Zürich aus über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt. So hatte er in einem Club in Zürich seinen Geburtstag nachgefeiert und dabei Alkohol konsumiert. Es war gemäss seinen Angaben geplant, dass er danach mit einem Kollegen in einem nahegelegenen Hotel in Zürich übernachten würde. Aufgrund der Tatsache, dass dieser Kollege eine Damenbekanntschaft gemacht habe und nicht mit ihm im Hotel übernachtet habe, habe der Beschuldigte entschieden, doch nach Hause zu fahren. Bei dieser Entscheidung waren insbesondere Bequemlichkeitsfaktoren massgebend.