Der Beschuldigte fiel der Polizeipatrouille durch seine unsichere Fahrweise, namentlich Schwierigkeiten die Spur zu halten, auf, was höchstwahrscheinlich auf den Alkoholkonsum zurückzuführen ist. Der Beschuldigte selbst gab an, seinen Alkoholkonsum beim Fahren bemerkt zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Dennoch wies der Beschuldigte bei der ärztlichen Untersuchung im Institut für Rechtsmedizin keinerlei Auffälligkeiten auf (UA act. 96 f.). Auch wenn diese Untersuchung rund zwei Stunden nach der Fahrt stattfand, spricht dies gegen einen stark beeinträchtigenden Rausch. Dies zeigt auch die Tatsache, dass er während 10 Minuten relativ gewandt vor der Polizei flüchten konnte.