Der Beschuldigte hat zum Zeitpunkt der Fahrt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.31 Promille (Mittelwert, vgl. UA act. 94 ff.) aufgewiesen, womit er den Grenzwert für das Vorliegen einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration von 0.8 ‰ nicht nur knapp, sondern deutlich überschritten hat. Da es keine lineare Abhängigkeit der Trunkenheitserscheinung zur Blutalkoholkonzentration gibt, steht im Rahmen der Strafzumessung bei der Feststellung der Schwere der Verletzung oder Gefährdung der Verkehrssicherheit als betroffenes Rechtsgut im Sinne von Art. 47 StGB der psychopathologische Zustand (der Rausch) und nicht - 22 -