Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände ist eine eigentliche Schlechtprognose noch knapp zu verneinen, so dass der Vollzug der Freiheitsstrafe teilweise aufgeschoben werden kann. Mithin ist davon auszugehen, dass die Warnwirkung des Teilaufschubs angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzugs für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Hinzu kommt, dass der Vollzug der Widerrufsstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 29. Juni 2021 (siehe dazu unten) dem Beschuldigten vor Augen führt, dass eine Nichtbewährung während der Probezeit Konsequenzen mit sich zieht.