Diese persönlichen Umstände begründen keine erhöhte Strafempfindlichkeit, zumal sich eine solche nur bei aussergewöhnlichen Umständen, die hier nicht vorliegen, bejahen lässt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insbesondere gilt dies auch für den Fall, dass der Beschuldigte durch die Freiheitsstrafe seine Arbeitsstelle verlieren sollte oder die Lehrstelle nicht antreten kann, da dies jeden arbeitstätigen bzw. in Ausbildung stehenden Straftäter gleichermassen trifft und keinen aussergewöhnlichen Umstand darstellt.