Aus den persönlichen Verhältnissen des 26-jährigen Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Er ist ledig und kinderlos. Er lebt gemeinsam mit seinem Vater und seiner jüngeren Schwester in Q._____. Körperlich geht es ihm gut, seine psychischen Probleme sind gemäss seinen Angaben an der Berufungsverhandlung nicht mehr aktuell. Der Beschuldigte hat nach der obligatorischen Schulzeit eine Lehre als Strassenbauer absolviert, jedoch nicht erfolgreich abge- - 20 -