Soweit der Beschuldigte vorbringen lässt, er sei bereits durch den Entzug des Führerausweises ausserstrafrechtlich sanktioniert, kann er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Ausweisentzug ist als administrative Massnahme – auch wenn sie für den Beschuldigten als (zusätzliche) Bestrafung empfunden wird – die unmittelbare gesetzliche Folge seines strafbaren Verhaltens, die verhängt wird, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Als unmittelbare gesetzmässige Folge kann der Führerausweis nur bei aussergewöhnlichen Umständen, die hier nicht vorliegen, strafmindernd berücksichtigt werden.