Positiv zu würdigen ist auch, dass sich der Beschuldigte reuig und – mit Ausnahme der Sachbeschädigung, hinsichtlich welcher er sich in Ausflüchte begibt – auch einsichtig zeigt. Es wird sich aufgrund des sehr grossen Masses an Entscheidungsfreiheit, über welche der Beschuldigte hinsichtlich seiner Fluchtfahrt – die er jederzeit hätte beenden können – verfügt hat, jedoch zuerst noch weisen müssen, ob seine beteuerte Reue aufrichtig und seine Einsicht nachhaltig ist oder es sich lediglich um eine blosse Tatfolgenreue handelt.