Der Beschuldigte hat sich grundsätzlich geständig gezeigt. Ein Abstreiten der Tat wäre unter den vorliegenden Umständen aber auch schlicht sinnlos gewesen, nachdem eindeutige Beweise für sämtliche Delikte vorhanden waren. Dennoch hat seine Geständigkeit das Strafverfahren in geringem Masse vereinfacht, was leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Positiv zu würdigen ist auch, dass sich der Beschuldigte reuig und – mit Ausnahme der Sachbeschädigung, hinsichtlich welcher er sich in Ausflüchte begibt – auch einsichtig zeigt.