4.5.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte verfügt wie erwähnt über zwei Vorstrafen (siehe oben). Diese sind straferhöhend zu berücksichtigen, da er, auch wenn diese nicht direkt einschlägig sind, offensichtlich nicht genügende Lehren aus seinen Vorstrafen gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist allerdings zu beachten, dass die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dürfen, weil dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1), weshalb sie nur leicht straferhöhend zu berücksichtigen sind.