Nicht verschuldenserhöhend ist im Rahmen der Strafzumessung der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug wegen seines Alkoholkonsums zu besagtem Zeitpunkt in fahrunfähigem Zustand gelenkt hat, dass am Patrouillenfahrzeug der Polizei ein Sachschaden entstanden ist sowie die Tatsache, dass er sich einer Polizeikontrolle hat entziehen wollen, da das damit einhergehende Unrecht bereits durch die Bestrafung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Sachbeschädigung sowie Hinderung einer Amtshandlung erschöpfend abgegolten wird.