Er hätte jederzeit anhalten können und der Flucht ein Ende setzen können oder hätte zumindest gemäss den geltenden Verkehrsregeln weiterfahren können. Je leichter es ihm aber gefallen wäre, sich an die aus Gründen der Verkehrssicherheit erlassenen Normen des Strassenverkehrsrechts zu halten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit seine Schuld (siehe oben). Schliesslich wurde er erst durch die Kollision mit dem Patrouillenfahrzeug gestoppt, bei der sich der Airbag geöffnet hat. Mithin hat er nicht etwa freiwillig angehalten, auch wenn das beschädigte Fahrzeug allenfalls noch hätte weitergefahren werden können.