Der Beschuldigte hat angegeben, mit allen Mitteln vor der Polizei davongefahren zu sein, da er aufgrund der Angst vor Konsequenzen seinen vorgängigen Alkoholkonsum habe verbergen wollen. Dies ist als egoistischer Beweggrund zu betrachten, was jedoch neutral zu werten ist. Dagegen hat er mit seiner relativ langen Fluchtfahrt von rund 10 Minuten eine hohe kriminelle Energie gezeigt, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Er hätte jederzeit anhalten können und der Flucht ein Ende setzen können oder hätte zumindest gemäss den geltenden Verkehrsregeln weiterfahren können.